- Wie seriös ist die Form des Immobilientransfers über die Auktion?

- Warum soll der Startpreise möglichst niedrig sein?

- Welche Kosten entstehen für mich als Verkäufer?

- Ich habe noch mehrere Makler mit dem Objekt betraut, dürfen die weitermachen?

- Welche Vorteile habe ich bei der Einlieferung bei Ihrem Auktionshaus im Vergleich zur Beauftragung eines normalen Maklers?

- Muss ich als Einlieferer eines Objektes selbst bei der Versteigerung und beim anschließenden Notartermin anwesend sein?

- Mein Objekt ist bei den Banken noch hoch belastet. Ein niedriger Startpreis würden die sehr hohen Forderungen nicht decken.
  Kann ich trotzdem einliefern?


- Wie gewährleisten Sie mir, das der Höchstbietende auch zahlungsfähig ist?

- Warum liegen die Höchstgebote bei privaten Grundstücks-Auktionen in der Regel derart deutlich über dem Zwangsversteigerungs-Niveau?

- Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um ein Objekt mit ZV-Vermerk durch die private Grundstücksauktion verwerten zu dürfen?

- Welches Zeitfenster wird für eine freie Immobilienauktion benötigt?

Wie seriös ist die Form des Immobilientransfers über die Auktion? ( )

Es gibt keinen seriöseren Grundstücksverkauf, als die Auktion. Alle Zahlen, Fakten und bekannten bzw. erkennbaren Baumängel müssen dokumentiert sein. Ein größeres Maß an Transparenz kann es nicht geben. Nicht zuletzt deshalb gibt es auch einen Erlass des Bundesministers für Finanzen an alle nachgeordneten Behörden, wie Oberfinanzdirektionen, Bundesvermögensämter etc. mit der Aufforderung, in die freien Auktionen einzuliefern.





Warum soll der Startpreise möglichst niedrig sein? ( )

Die Auktion beginnt jeweils mit dem Startpreis. Dieser kann nicht unterschritten werden. Der Startpreis muss aufgrund der Objektdaten einen Besichtigungswunsch provozieren. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Startpreis einen preiswerten Erwerb signalisiert. Häufig lässt sich folgendes feststellen: Je niedriger der Startpreis ist, desto mehr potentielle Käufer schauen sich das Objekt an und bieten in der Auktion. Daraus entsteht das gewünschte Bietgefecht, welches Voraussetzung für einen hohen Zuschlagspreis ist.





Welche Kosten entstehen für mich als Verkäufer? ( )

Absolut keine. Kommt es zur keiner Versteigerung, liegt das finanzielle Risiko der kostenintensiven Werbung und der notariellen Einlieferungsgebühren allein beim Auktionshaus. Die leistungsbezogene Eigentümer-Courtage in Höhe von 6 % plus Mwst. wird erst bei Erfolg (hinterlegter Kaufpreis) fällig.





Ich habe noch mehrere Makler mit dem Objekt betraut, dürfen die weitermachen? ( )

Nein. Wegen des kostenintensiven Personal- und Werbeaufwandes für das Auktionshaus handelt dieses nur im Alleinauftrag. Wir setzen uns gerne mit Ihren Maklern zwecks Auflösung des Vertrages in Verbindung.





Welche Vorteile habe ich bei der Einlieferung bei Ihrem Auktionshaus im Vergleich zur Beauftragung eines normalen Maklers? ( )

Grundstücke, die regionale Makler ein bis zwei Interessenten anbieten können, haben bei einer Auktion häufig hunderte von Interessenten. Darüber hinaus ist der Makler nicht gezwungen, das Objekt ordentlich zu bewerben, was leider sehr oft auch nicht geschieht. Anders beim Auktionshaus. Hier trägt der Auktionator das gesamte Risiko. Er ist also gezwungen, sehr viel Geld in die Werbung zu investieren, da er ansonsten nicht ausreichend Objekte verkaufen und so seine extrem hohen Kosten für Recherche, Notar und Auktion nicht decken kann.





Muss ich als Einlieferer eines Objektes selbst bei der Versteigerung und beim anschließenden Notartermin anwesend sein? ( )

Nein. Der Einlieferungsvertrag ist deshalb so umfangreich, weil er alle notwendigen Vollmachten enthält. Der Auktionator haftet persönlich für eine korrekte Abwicklung.





Mein Objekt ist bei den Banken noch hoch belastet. Ein niedriger Startpreis würden die sehr hohen Forderungen nicht decken.
Kann ich trotzdem einliefern? ( )


Selbstverständlich! Das Auktionshaus verhandelt gerne für Sie mit Ihrer Bank bezüglich der Löschungsbewilligung zum Startpreis. Insbesondere bei Objekten, für die ansonsten eine Zwangsversteigerung droht, sind Banken gerne bereit, sich mit dem Auktionshaus zu einigen, da inzwischen bekannt ist, dass durch eine Auktion im Regelfall weit höhere Zuschläge realisiert werden, als durch die Zwangsversteigerung.





Wie gewährleisten Sie mir, das der Höchstbietende auch zahlungsfähig ist? ( )

Das Auktionshaus prüft selbstverständlich die Bonität eines jeden Käufers. Dies gilt auch für potentielle Erwerber, die den Weg über das schriftliche-, telefonische- bzw. Onlinegebot wählen. Ein Barvermögen von 10 % des geplanten Höchstgebotes muss bereits bei der Registrierung zur Auktion nachgewiesen werden. Bieter, die dem Auktionshaus noch nicht bekannt sind, müssen Ihre Liquidität zumindest über einen aktuellen Kontoauszug nachweisen. Zahlreiche Bietinteressenten bringen aber auch Bargeld, eine Bankbürgschaft, einen LZB-Scheck oder gar bereits die Finanzierungsbestätigung der Hausbank mit. Diese potentiellen Käufer haben inzwischen viel Zeit für Objektrecherche und Verhandlungen mit Banken investiert und gehen daher nur äußerst ungern mit „leeren Händen nach Hause“. Erfahrungsgemäß bieten gerade diese Kunden im Laufe des Bietgefechtes deutlich über der Höchstgrenze, die sie sich zuvor selbst abgesteckt haben.





Warum liegen die Höchstgebote bei privaten Grundstücks-Auktionen in der Regel derart deutlich über dem Zwangsversteigerungs-Niveau? ( )

  • Wir versteigern zu Zeiten, zu denen die Mehrheit der Interessenten auch die Möglichkeit hat, an unseren Auktionen teilzunehmen, also Samstag Nachmittag oder Freitag Abend.
  • Alle Objekte können im Vorfeld von unseren Kunden im Beisein eines unserer Auktionatoren bzw. deren fachkundigen mitarbeiter besichtigt werden, zumeist ebenfalls an besagten beliebten Samstag- sowie Sonntagnachmittagen.
  • Unsere Auktionen finden stets im attraktivsten Raum der zu versteigernden Immobilie statt (Bei vermieteten Objekten und MFHs auch schon mal im Partykeller, Garten oder in der Waschküche). Diesen ganz persönlichen Charme vermag die nüchterne Atmosphäre eines Amtsgerichtssaals nicht zu übertreffen.
  • Es gibt keine festgelegte Bietstunde. Beginnend mit dem steigerungsfähigen Mindestgebot entwickelt sich aufgrund der zumeist regen Beteiligung zahlreicher Bieter schnell das erwünschte Bietgefecht. Direkt nach dem Zuschlag wird noch vor Ort das Höchstgebot per notariellem Kaufvertrag unter Mitwirkung des zuständigen Notars beurkundet.
  • Wir bewerben unsere Versteigerungen über die vielfache Anzeigenschaltung in den Printmedien hinaus in allen wichtigen 7 Internetportalen mit eigenen außergewöhnlich umfangreichen Exposés und einer professionellen Fotodokumentation.
  • Wir akzeptieren bei vorausgegangener Bonitätsprüfung (aktueller Kontoauszug) auch schriftliche sowie telefonische Gebote, so dass sich zumeist auch Bietinteressenten aus anderen Teilen der Republik und aus dem Ausland beteiligen können, ohne persönlich anwesend zu sein.
  • Die Auktion beginnt jeweils mit einem äußerst attraktiven, weil niedrigen Startpreis. Die Bewerbung dieses Preises lockt deutlich mehr potentielle Bieter an, als es der Verkehrswert bei der Zwangsversteigerung vermag. Das Mindestgebot kann nicht unterschritten werden. Es muss aufgrund der Objektdaten einen Besichtigungswunsch provozieren. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Startpreis einen preiswerten Erwerb signalisiert. Häufig lässt sich folgendes feststellen: Je niedriger der Startpreis ist, desto mehr potentielle Käufer schauen sind das Objekt an und bieten in der Auktion. Daraus entsteht das gewünschte Bietgefecht, welches die Voraussetzung für einen hohen Zuschlagspreis ist.





Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um ein Objekt mit ZV-Vermerk durch die private Grundstücksauktion verwerten zu dürfen? ( )

  • Alle Eigentümer (in Abt. I GB) müssen zustimmen und eine Versteigerungsvollmacht zugunsten unseres Hauses bei dem Notar ihres Vertrauens unterzeichnen. In der Regel ist der Schuldner nach einer umfassenden Beratung und Aufklärung durch den Auktionator mit dem Verkauf seiner Immobilie durch unserer Haus einverstanden.
  • Die Löschungsbereitschaft aller Gläubiger (Abt. III GB) muss gewährleistet sein. Das gilt auch für den ZV-Vermerk.
  • Der ZV-Vermerk in Abt. II GB kann zunächst verbleiben. Sollte es wider Erwarten mangels Interesse bei der privaten Grundstücksauktion zu keinem Zuschlag kommen, verliert die Gläubiger-Bank keine Zeit und das Objekt gelangt, wie möglicherweise bereits terminiert, in die ZV.





Welches Zeitfenster wird für eine freie Immobilienauktion benötigt? ( )

Laut aktueller Versteigererverordnung beträgt die Mindestvorlaufzeit zwischen Unterzeichnung der notariellen Versteigerungsvollmacht und des Versteigerungstermins 14 Tage. Diese Frist reicht jedoch unserer Erfahrung nach nicht für eine adäquate Bewerbung einer Immobilie aus. Je nach Art der Immobilie ist ein Bewerbungszeitraum von 4 – 10 Wochen durchaus sinnvoll. Somit bietet die private Grundstücksauktion eine deutlich schnellere Abwicklung als die ZV. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn neben den Zinsen auch Betriebskosten bei fehlenden Mieteinnahmen finanziert werden müssen bzw. auch drohende Erschließungskosten oder Vandalismusgefahr einen schnellen Abverkauf erfordern.